- Zur Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Firma U-Solutions – Harald Unger schließt ihre Verträge ausschließlich unter diesen AGB ab. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn ausdrücklich nur von unseren Bedingungen (U-Solutions – Harald Unger) auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Die AGB der Gegenseite werden ausdrücklich nicht anerkannt. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
- Angebot (Offert)
Sämtliche Verträge (Kauf-, Werk- und Lieferverträge) mit U-Solutions – Harald Unger kommen ausschließlich durch eine gesonderte schriftliche Bestätigung mit Lieferzusage zustande. Eine etwaige automatisch generierte E-Mail-Bestätigung über den Bestelleingang, stellt keine Angebotsannahme dar. Mangels anderer Vereinbarung sind an uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos. Alle unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung mit Lieferzusage durch uns als geschlossen, wobei auch hier eine E-Mail als Auftragsbestätigung ausreicht. Sollten wir nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Angebots des Verbrauchers reagieren, ist kein Vertrag zustande gekommen und der Verbraucher somit nicht mehr an sein Angebot gebunden.
- Kostenvoranschlag
3.1 Unverbindlicher Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
3.2 Entgeltlichkeit
Kostenvoranschläge sind entgeltlich wenn nichts anderes vereinbart ist. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird bei Austragserteilung gutgeschrieben.
3.3 Schutz von Plänen und Unterlagen, Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
3.4 Kostenpflichtige Projektbeschreibungen
Die von U-Solutions – Harald Unger zu errichtenden Projektbeschreibungen für eine Ausführungsplanung zur Angebotslegung und zur Preisfindung für zB. Systeminstallateure und diverse anderweitige Firmen sind jedenfalls für den Auftraggeber entgeltlich. Solche Projektbeschreibungen werden jedoch ohne Gewährleistungspflicht erstellt. U-Solutions – Harald Unger weist allerdings auch ausdrücklich darauf hin, dass vom Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen für die Ausführungsplanung und –mengen selbst verantwortlich und zuständig sind. Kommt es hierbei zu Mehrmengen gegenüber der Projektbeschreibung, so ist dies nicht U-Solutions – Harald Unger anzulasten, sondern hat der Auftraggeber dies mit den Fremdfirmen selbst zu regeln.
- Preis (Entgelt)
4.1 Arten von Preisen: Kaufpreis, Werklohn
Wir sind berechtigt, hinsichtlich der von uns zu erbringenden Werkleistung diese nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Die Kosten für die Arbeitsstunden einschließlich Wegzeiten werden in den jeweiligen Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen bekannt gegeben. Jedenfalls werden angefangene Stunden – auch von Wegzeiten – als volle Stunde verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Nebenspesen (Versand, Zoll, Verpackungskosten etc.)
4.2 Entgeltänderung – Preisgleitklausel/Indexklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind kaufmännisch zu runden.
4.3 Brutto-, Nettopreise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive der derzeit geltenden Umsatzsteuer in der Höhe von 20% zu verstehen. Für Lieferungen an Orten außerhalb der EU gelten die Preise als Nettopreise, unterliegen allerdings möglicherweise anderer Abgaben (insbesondere Einfuhrumsatzsteuer, Zölle oder dergleichen). Sämtliche derartige Abgaben sind vom Käufer zu tragen. Die jeweiligen Versand-/Transportkosten werden separat berechnet und sind vom Käufer zu tragen. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
4.4 Preisänderungen
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten oder den Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Empfehlung, sonstige behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
4.5 Kosten bei Planungs- und Projektierungsarbeiten
Im Auftrag des Kunden erstellte Planungs- und Projektierungsarbeiten, die vor dem Vertragsabschluss betreffend die Durchführung dieser Arbeiten erbracht werden, sind im Falle des Nichtzustandekommens eines diesbezüglichen Vertrages vom Kunden zu vergüten, die erstellten Pläne sind an U-Solutions – Harald Unger zurückzustellen.
- Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
5.1 Zug-um-Zug-Leistung
Mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind die Forderungen von U-Solutions – Harald Unger Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und auf Grund entsprechender Vereinbarungen anerkannt. Sollte seitens des Auftraggebers ohne Vereinbarung ein Skonto abgezogen werden, wird dies selbstverständlich durch U-Solutions – Harald Unger nachverrechnet inkl. geltender Umsatzsteuer.
5.2 Zahlungsmodalitäten bei Projektgeschäften
Bei Projektgeschäften, bei welchen U-Solutions – Harald Unger seine Leistungen in mehreren Teilabschnitten erbringt bzw. die Bauzeit längere Zeit in Anspruch nimmt, gilt Folgendes:
40% des vereinbarten Preises laut Auftragserteilung sind als Anzahlung mit der vereinbarten Zahlungsfrist nach Vertragsabschluss fällig. Nach erbrachter Lieferung wird alle 14 Tage eine Teilrechnung ausgestellt. Die Anzahlung wird bei der Schlussrechnung nach erfolgter Übergabe berücksichtig und ist zu den vereinbarten Fristen und Konditionen zur Anweisung zu bringen.
5.3 Zahlung bei möglichen Mängeln
Sollten irgendwelche Probleme oder Mängel im Zuge der Abwicklung auftauchen, so ist der Auftraggeber nur berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten, die die Höhe des Mangels rechtfertigen.
5.4 Zahlungsschwierigkeiten
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer – also U-Solutions – Harald Unger – berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
- Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir im Falle eines unternehmerischen Geschäftes berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes werden entsprechend dem gesetzlichen Verzugszinsatz 4 % pro Jahr verrechnet.
- Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze des Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
- Transport – Gefahrtragung – Erfüllungsort
8.1 Transportkosten
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Sitz von U-Solutions – Harald Unger, Am Kanal 2a/Haus6, 2482 Münchendorf.
Die Kosten der Zustellung, Montage oder Aufstellung sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese Leistungen können auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht werden.
8.2 Gefahrtragung
Die Lieferkosten und das Risiko des Transportes trägt unser Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berichtigt,
- entweder die Ware bei uns einzulagern (wofür wir eine Lagergebühr für Waren bis zu einem Verkaufswert von EUR 10.000,– von EUR 5,00 pro Tag, für Waren mit einem Verkaufswert über EUR 10.000,– von EUR 10,00 pro Tag in Rechnung stellen) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen,
- oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; dies falls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 25% des Rechnungsbetrages als vereinbart.
- Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
9.1 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
9.2 Eigentumsvorbehalt bei Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß Punkt 5.4. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
- Stornogebühren Reugeld – Pönale – Vertragsstrafe
10.1
Der Vertragspartner ist berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reugeldes) von 25% des Kauf-preises oder Werklohnes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wenn diese Stornogebühr übermäßig hoch ist, unterliegt sie dem richterlichen Mäßigungsrecht.
10.2
Für den Fall des Verzuges des Auftraggebers wird eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 2% der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.
- Einseitige Leistungsänderungen
11.1
Sachlich gerechtfertigte bzw. technisch bedingte und angemessene geringfügige Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Vertragspartner zu tolerieren. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, den Liefertermin betreffend, können unsererseits vor-genommen werden. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist – spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin – bekannt geben, wann die Lieferung er-folgen wird. In der Regel erfolgt die tatsächliche Lieferung innerhalb von drei Wochen ab Eingang des vollständigen Kauf-preises.
11.2
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im er-teilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Gewährleistung
12.1 Gewährleistung
Etwaige Fehler, Mängel oder sonstige Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe. Sie beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Übergabe/Lieferung (Abnahme). Bei gebrauchten Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist lediglich ein Jahr, was hiermit ausdrücklich vereinbart wird.
12.2
Der Austauschanspruch umfasst nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der man-gelfreien Sache. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. Für einen allfälligen Schaden (insbesondere auch Mangelfolgeschaden) haftet U-Solutions – Harald Unger nur mit Vorsatz. Insbesondere trifft U-Solutions – Harald Unger im Falle der Erstellung einer festen Verbindung einer Ware (Beispiel: Lautsprecher, Lampen etc.) mit einem Gebäude keinerlei Haftung für die dadurch eintretenden Auswirkungen auf die betroffene Bausubstanz. Die Beweislast für ein Verschulden des Unternehmers trifft den Kunden. Der Kunde hat aber jedenfalls die beigegebenen Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben sind, strikt zu befolgen. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
12.3 Gewährleistung gegenüber Unternehmer
Gegenüber Unternehmern – unternehmerisches Geschäft – wird die Gewährleistung auf ein Jahr für Neuwaren beschränkt. Für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Der Austauschanspruch umfasst nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Verkaufte Produkte, die nicht durch U-Solutions – Harald Unger eingebaut wurden, unterliegen keiner Gewährleistung durch U-Solutions – Harald Unger. Die Firma U-Solutions – Harald Unger ist auch generell nicht verpflichtet, bei auftauchenden Gewährleistungsmängeln einen Vor-Ort-Austausch vorzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf seine eigenen Kosten die Ware zum möglichen Gewährleistungsaustausch an U-Solutions – Harald Unger zu überbringen bzw. zu übersenden.
- Schadenersatz
13.1 Schadenersatz gegenüber Unternehmen
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Eine Haftung für mittelbare Schäden wird generell ausgeschlossen. Schadenersatzforderungen verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
13.2 Schadenersatz gegenüber Verbrauchern
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personen-schäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
- Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
- Aufrechnung
15.1 Aufrechnung gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
15.2 Aufrechnung gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG verzichtet der Vertragspartner auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
- Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote bei Unternehmergeschäften
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten sondern lediglich der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungs-betrages.
- Nichterfüllung – Liefer- und Leistungsverzug – Annahmeverzug
17.1
Geringfügige Lieferfristenüberschreitungen hat der Vertragspartner zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktritt zusteht. Der Lieferverzug von einer Woche wird jedenfalls als geringfügig angesehen. Die Firma U-Solutions – Harald Unger ist auch berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und per Nachnahme zu verrechnen. Der Kunde ist jedenfalls mit der Versendung der Ware auf verkehrsübliche Art (Lkw, Bahn, Post, Flugzeug, Schiff) einverstanden.
Als Erfüllungsort wird der Sitz des Unternehmens U-Solutions – Harald Unger also Am Kanal 2a/Haus6, 2482 Münchendorf – vereinbart.
17.2 Annahmeverzug
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist U-Solutions – Harald Unger berechtigt, entweder die Ware einzulagern (wofür eine Lagegebühr von EUR 10,00 pro Tag in Rechnung gestellt wird) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; dies falls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 25% des Rechnungsbetrages als vereinbart. Bei fix vereinbarten Terminen mit dem Auftraggeber vor Ort ist der Termin auch durch den Auftraggeber einzuhalten. Sollte der Termin durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden, werden die diesbezüglichen Unkosten von U-Solutions – Harald Unger dem Auftraggeber verrechnet (sprich Fahrtzeit, Stunden-satz für Wartezeit und Fahrzeit, entgangener Gewinn etc.)
- Leistungsausführung
18.1
U-Solutions – Harald Unger ist zur Ausführung der Leistung frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
18.2
Sämtliche erforderlichen Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen, sind vom Auftraggeber beizubringen; U-Solutions – Harald Unger ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
18.3
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Dazu zählen insbesondere die Zurverfügungstellung von Energie, die zur Montage erforderlichen elektrischen Anschlüsse sowie der über das übliche Handwerksgerät hinausgehenden Hilfsmittel wie Gerüst, Stapler, Kräne, Hebezeuge etc.
18.4
Erfolgt eine Anfertigung auf Grund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle etc.) des Auftraggebers, so haftet U-Solutions – Harald Unger nicht für die Richtigkeit der Konstruktion sondern trägt nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Auftraggebers erfolgt. Eine Warn-pflicht durch U-Solutions – Harald Unger wird ausdrücklich ausgeschlossen.
18.5
Der Kunde hat nach erfolgter Leistungserbringung durch U-Solutions – Harald Unger die Anlage durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls unverzüglich abzunehmen, widrigenfalls die Anlage als mangelfrei abgenommen gilt.
18.6
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
18.7
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung udgl. zusätzlich dementsprechend verrechnet.
18.8
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen, einschließlich der „garantierten“ oder „fix zugesagten“, entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von U-Solutions – Harald Unger zu vertreten sind.
- Verfall von zur Bearbeitung übernommenen Sachen
Bei Gegenständen mit einem Zeitwert von weniger als EUR 100,00 kommt es nach sechs Monaten zu einem Verfall. Nach Ablauf des zweiten Monats wird eine monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr in der Höhe von EUR 5,00 in Rechnung gestellt.
Bei Gegenständen mit einem Zeitwert zwischen EUR 100,00 und weniger als EUR 1.000,00 kommt es nach zwei Jahren zu einem Verfall. Nach Ablauf des zweiten Monats wird eine monatliche Verwaltungsverwahrungsgebühr in der Höhe von EUR 10,00 in Rechnung gestellt.
Bei Gegenständen mit einem Zeitwert zwischen EUR 1.000,00 und maximal EUR 5.000,00 besteht nach zwei Jahren die Möglichkeit, die Sache durch U-Solutions – Harald Unger zu verwerten, wobei der Restbetrag dem Auftraggeber zusteht.
- Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Zahlungsverzug trotz einmaliger schriftlicher Mahnung sowie Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögen, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist U-Solutions – Harald Unger unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Datenschutz
Die im Zuge eines Geschäftsabschlusses übermittelten personenbezogenen Daten werden im Sinne des Daten-schutzgesetzes (DSG 2000) vertraulich behandelt und nur dazu verwendet, um die Verträge ordnungsgemäß abwickeln zu können. Der Käufer erklärt allerdings mit Abschluss eines Vertrages mit U-Solutions – Harald Unger, dass er den Empfang von Werbenachrichten zustimmt; diese Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
- Programmierung, Software und Updates:
Programmierungen, Updates und Softwareeinstellungen, die von der Ferne mittels Fernwartung oder vor Ort beim Auftraggeber durchgeführt werden sind auf Grund der Anfahrtswege und notwendigen anfallenden Arbeitsleistung kostenpflichtig. Auf Programmierung, Software-Updates bzw. Software-Änderungen hat U-Solutions – Harald Unger seitens des Herstellers keinen Einfluss. Sollte es dadurch zu Abänderungen oder Inkompatibilität kommen, so ist U-Solutions – Harald Unger dafür nicht verantwortlich und nicht gewährleistungs- bzw. schadenersatzpflichtig.
- Daten / Passwörter:
Der Auftraggeber ist für das Ändern der von U-Solutions – Harald Unger bekannt gegebenen Codes, Passwörter und Login-Daten selbst verantwortlich.
- Rechtswahl
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen Regelungen.
- Gerichtsstands Vereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Rechtsnachfolgeklausel
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs. 2 UGB. Dies bedeutet, dass die Dauer unserer Haftung gem. § 39 UGB begrenzt ist.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam sein, so werden diese durch solche wirksame und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den zu ersetzenden Klauseln wirtschaftlich am nächsten kommen; die restlichen Bestimmungen bleiben jedenfalls davon unberührt.